Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.6.2018 ein Festlegungsverfahren zum Zielmodell der Marktkommunikation im Stromsektor eröffnet („MaKo 2020“). Das Interimsmodell dazu hatte die BNetzA bereits Ende 2016 festgelegt, um für den Übergangszeitraum vom 1.10.2017 bis maximal zum 31.12.2019 (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 MsbG) einen Datenaustausch aus intelligenten Messsystemen (iMS) sicherstellen zu können, ohne bereits auf die sog. sternförmige Marktkommunikation (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 MsbG) zurückgreifen zu müssen. Weiterlesen
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Der Gesetzgeber hat die Verordnung über (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV) geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat über die verfassungsmäßige Zulässigkeit von Gewinnabschöpfung nach dem StromPBG entschieden.
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