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Der BGH stellt klar: Parallele Restschuldbefreiungsverfahren sind unzulässig

Häufig geben Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person deren selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse frei. So darf der Schuldner trotz eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig tätig sein, muss aber die pfändbaren Einnahmen an den Insolvenzverwalter abgeben. Bereits dies stellt Gläubiger vor Herausforderungen. Doch was passiert, wenn die fortgesetzte selbständige Tätigkeit des Schuldners abermals in eine Insolvenz führt und er nochmal einen Antrag auf Befreiung seiner Restschulden stellt, diesmal für die Verbindlichkeiten aus der fortgesetzten selbständigen Tätigkeit? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.7.2021, Az. IX ZB 7/20 auseinandergesetzt.

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