Das Entlastungspaket der Bundesregierung vom 3.9.2022 sieht als erste von zwanzig Maßnahmen bestimmte Erlös- bzw. Preisobergrenzen für „besonders profitable Stromerzeuger“ vor. Auf diese Weise sollen „Zufallsgewinne“ am Energiemarkt abgeschöpft werden. Völlig unklar ist bislang jedoch, wie die Umsetzung in der Praxis aussehen soll.
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Der Gesetzgeber hat die Verordnung über (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV) geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat über die verfassungsmäßige Zulässigkeit von Gewinnabschöpfung nach dem StromPBG entschieden.
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