Bislang war die Geltendmachung von Schadensersatz für unterbliebene oder verspätete Auskunftserteilungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Zusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten durchaus üblich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat diesem Anspruch nun Grenzen gesetzt.
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